Stefan Hübner Gartenbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen
Vertragspartnern der Firma Stefan Hübner Gartenbau. Entgegenstehende AGB
von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen
Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung
vorgenommen.
§ 2 Angebote und Leistungsumfang
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann
als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferung
gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.
§ 3 Ausführung
Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu
sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen.
Der Kunde hat der Firma Stefan Hübner Gartenbau die vorhandenen Anschlüsse
für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der
Kunde. Die Firma Stefan Hübner Gartenbau hat die Leistung im eigenen Betrieb
oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Angebote, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material, Arbeitsaufwand und Tagesrapporte.
Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn
sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung
ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 6 Abnahme
Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen
bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten gegenüber der Firma Stefan Hübner schriftlich geltend zu
machen. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen
werden.
§ 7 Vergütung
Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen
Regeln. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 6 Wochen oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur
Materialkostendeckung bis zu 40 % des Auftragssumme in Rechnung zu Stellen.
§ 8 Gewährleistung
Für alle durch uns erstellten Gewerke leisten wir 2 Jahre Garantie. Mängel und Ansprüche
sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust
zu vermeiden.
Unter Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt
insbesondere bei Aufbau auf durch Dritte erstellten Unterbau oder sonstige im Vorfeld
erstellte Gewerke, die in Zusammenhang mit unseren Arbeiten stehen. Die
Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil.
Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen.
Für vegetationstechnische Arbeiten insbesondere Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten , übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung solange und soweit er mit der Pflege beauftragt würde ( Fertigstellungspflege) , längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme.
§ 9 Behinderungsanzeige
Glaubt sich die Firma Stefan Hübner Gartenbau in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Mit der Behinderungsanzeige weist die Firma Stefan Hübner Gartenbau den Auftraggeber darauf hin, dass ein Risiko im Hinblick auf die Bauzeit
bestehen könnte und hiermit auch Kosten und Schäden verbunden sein können.
§ 10 Haftung für Mängel
Für eventuelle Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder dieses Objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen
Zahlung der Vergütung vor.
§ 12 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder
einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 13 Rechtswahl - Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 14 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.